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EINLEITUNG
Die FEPA ist assoziiertes Mitglied der Fédération Internationale de Philatélie (FIP). Die Teilnahme von Ausstellern an Internationalen FIP Ausstellungen ist in den GREX, GREV und SREV der FIP geregelt. Die FEPA kann internationale Ausstellungen, die von FEPA-Mitgliedsverbänden veranstaltet werden, fördern und Unterstützung gewähren.
Die FEPA-Regeln für Ausstellungen (FREGEX) sind im Wesentlichen durch die GREX bestimmt. Diese GREX sind ein integraler Bestandteil der Regeln für Ausstellungen der FEPA. In gleicher Weise gelten die GREV, SREV und die Richtlinien für die Pflichten und die Akkreditierung Nationaler Kommissare, die für FIP-Ausstellungen und europäische Ausstellungen eingesetzt werden.
Die vorliegenden FREGEX sollen für Ausstellungen der europäischen nationalen Philatelistenverbände und von allen FEPA-Mitgliedern angewandt werden. Die FREGEX sollen im Einklang mit den FIP-Regeln stehen.
KAPITEL I – Sinn und Zweck von Ausstellungen
1.1 Die in diesen Regeln beschriebenen Ausstellungen haben die nachstehenden Ziele
· Förderung der Philatelie und des Briefmarkensammelns in Europa · Weiterentwicklung der verschiedenen philatelistischen Ausstellungsklassen · Förderung von philatelistischer Forschung und Studien · Stärken des Interesses an Wettbewerbsausstellungen von philatelistischen Sammlun- gen · Entwicklung, Förderung und Festigung freundschaftlicher und friedliebender Be- ziehungen zwischen den Philatelisten aller Länder · Förderung des Interesses der Jugend am Briefmarkensammeln und an der Philatelie als ein Weg für eine kulturelle Entwicklung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
KAPITEL II – Ausstellungskategorien
2.1 Die FEPA fördert folgende philatelistische Ausstellungen:
Auf kontinentaler Ebene
2.1.1 Kontinentale Ausstellungen als Allgemeine Europäische Ausstellungen mit allen Wettbewerbsklassen und offen für alle FEPA-Mitglieder. 2.1.2 Kontinentale Ausstellungen als Spezialisierte Europäische Ausstellungen mit einer Beschränkung auf eine oder mehrere Wettbewerbsklassen und offen für alle FEPA-Mitglieder. 2.1.3 Interkontinentale Ausstellungen, gegebenenfalls beschränkt auf eine oder mehrere Wettbewerbsklassen und offen für alle FEPA-Mitglieder sowie für eingeladene Länder anderer Kontinente.
Auf internationaler Ebene
2.1.4 Multilaterale Ausstellungen an denen mehr als zwei FEPA-Mitglieder teilnehmen. 2.1.5 Multilaterale Ausstellungen an denen sowohl FEPA- als auch Nicht-Mitglieder der FEPA teilnehmen. 2.1.6 Bilaterale Ausstellungen die von zwei FEPA-Mitgliedsverbänden durchgeführt werden. 2.1.7 Nationale Ausstellungen oder Wettbewerbsveranstaltungen von internationalem Interesse, die vom FEPA-Vorstand anerkannt sind.
3. Patronat und Unterstützung kann von der FEPA den Veranstaltern gewährt werden:
3.1 Patronat der FEPA für Ausstellungen wie unter 2.1.1 bis 2.1.3 aufgeführt. Diese Ausstel- lungen müssen durch die FIP anerkannt sein (GREX 10.10). Sie sind kontinentale Aus- stellungen. Die als Qualifikation für FIP-Ausstellungen gelten.
3.2 Unterstützung der FEPA für Ausstellungen wie unter 2.1.4 bis 2.1.7 genannt. Die Auszeichnungen werden den Teilnehmern auf nationalem Rang anerkannt. 3.3 Anträge auf Patronat und Unterstützung durch die FEPA, müssen der FEPA 12 Monate vor der Ausstellung schriftlich zugehen. 3.4 Das Patronat soll vom FEPA-Vorstand gewährt werden. Der nächste FEPA-Kongress hat darüber abzustimmen. 3.5 FEPA-Unterstützung wird vom FEPA-Vorstand gewährt.
4. Grösse der Ausstellungen
4.1.1 für Ausstellungen gemäss 2.1.1 mindestens 1'500 Rahmen 4.1.2 für Ausstellungen gemäss 2.1.2 bis 2.1.3 mindestens 1'000 Rahmen 4.1.3 für Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.5 mindestens 500 Rahmen 4.1.4 für Ausstellungen gemäss 2.1.6 bis 2.1.7 entsprechend en Erfordernissen 4.1.5 Auf Antrag der Organisatoren kann die Mindestzahl Rahmen aus sehr wichtigem Grund durch den FEPA-Vorstand reduziert werden.
KAPITEL III – Ausstellungsbeitrag
5. Beitrag für Patronat und Unterstützung
5.1 Für die Gewährung eines Patronats oder der Unterstützung ist eine Gebühr an die FEPA zu zahlen. Diese Gebühr wird vom FEPA-Kongress auf Vorschlag des FEPA-Vorstandes festgelegt. 5.2 Wenn aus wichtigen Gründen keine Zeit für eine Entscheidung durch den FEPA-Kongress bleibt, kann die Gebühr durch den FEPA-Vorstand festgelegt werden. Diese Entscheidung ist durch den nächsten FEPA-Kongress zu bestätigen. 5.3 Die Zahlung des vom FEPA-Vorstand festgesetzten Beitrags wird mit der Gewährung des Patronats oder der Unterstützung fällig, in jedem Fall aber vor der Eröffnung der Ausstellung. 5.4 Für Ausstellungen Junger Philatelisten wird keine Gebühr erhoben.
6. Vertrag oder Vereinbarung
6.1 Für Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 soll zwischen dem Mitgliedsverband und/oder der Ausstellungsleitung ein Vertrag geschlossen oder eine Vereinbarung getroffen werden. 6.2 Für Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 sollen die Abmachungen in einem zustimmenden Brief des FEPA-Vorstandes bestätigt werden.
6.3 Sollte sich der Mitgliedsverband oder die Ausstellungsleitung nicht an die sich aus der Gewährung des Patronats oder der Unterstützung ergebenden Verpflichtungen halten, so ist der FEPA-Vorstand jederzeit berechtigt sein Patronat oder die Unterstützung zurückzuziehen.
KAPITEL IV – Jurierung und Auszeichnungen
7. Bewertung
7.1 Die Bewertung der Exponate erfolgt in Übereinstimmung mit den GREX, GREV und SREV. Für nationale Ausstellungen gemäss 2.1.7 können die nationalen Bestimmungen angewandt werden.
8. Jury
8.1 Für Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 wird die Jury entsprechend Artikel 10.10 der GREX zusammengestellt. 8.2 Für Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 müssen die Mitglieder der Jury durch ihren Mitgliedsverband bei der FEPA mindestens für nationale Ausstellungen voll anerkannt sein. 8.3 Der FEPA-Vorstand führt eine Liste mit zwei Kategorien von Juroren:
a) Europäische FIP-Juroren b) Europäische FEPA-Juroren
8.3.1 FEPA-Juroren müssen nicht von der FIP anerkannt sein. Sie können vom FEPA-Vorstand nach erfolgreicher Teilnahme an einer FEPA-Eleventätigkeit bestellt werden.
8.4 Auswahl und Berufung der Jury-Mitglieder für Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 soll durch den FEPA-Koordinator und die Ausstellungsleitung erfolgen. 8.5 Zahlenmässig soll die Jury wie folgt zusammengestellt werden:
25% aus dem veranstaltenden Mitgliedsverband 50% aus der von den FEPA-Mitgliedern vorgelegten Jurorenliste 25% durch Berufung durch den FEPA-Vorstand
8.6 Der veranstaltende Verband hat das Recht den Präsidenten der Jury zu benennen. Der Jury-Sekretär und die Teamleiter werden vom FEPA-Koordinator berufen.
8.6.1 Der Jury-Sekretär soll mindestens 12 Monate vor der Ausstellung benannt werden. 8.6.2 Die Zusammensetzung der vollständigen Jury soll mindestens 9 Monate vor der Ausstellung abgeschlossen sein und veröffentlich werden.
9. Jury-Eleven
9.1 Juroren-Eleven können von den Mitgliedsverbänden unter Verwendung eines besonderen Vordrucks, der jährlich einmal vom FEPA-Vorstand verschickt wird, vorgeschlagen werden. Die Kandidaten müssen vom Mitgliedsverband der FEPA als Juroren auf nationaler Ebene voll anerkannt sein. Es wäre wünschenswert, wenn sie bereits gewisse Erfahrungen beim Jurieren auf internationaler Ebene haben würden. 9.2 Aus dem Antrag soll die Ausstellungsklasse ebenso eindeutig hervorgehen wie die Erfahrung des Kandidaten beim Jurieren auf nationaler und internationaler Ebene. 9.3 Der vorgeschlagene Kandidat soll in seiner Ausstellungsklasse Erfahrung mit einem eigenen Exponat haben. Das Exponat soll auf einer internationalen Ausstellung mit FIP-Anerkennung eine Vermeil-Medaille (80 Punkte) erhalten haben. 9.4 Der FEPA-Vorstand entscheidet auf welcher Ausstellung der Eleve eingesetzt werden soll.
9.5 Jury-Eleven müssen an der gesamten Arbeit der Jury teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht bei der Vergabe der Auszeichnungen. 9.6 Die Arbeit des Jury-Kandidaten soll von einem Teamleiter beobachtet und begutachtet werden. Dieser wird vom Jury-Sekretär ausgewählt. Der Teamleiter hat eine formelle Einschätzung mit abschliessender Stellungnahme abzugeben. Diese ist vom Jury-Sekretär gegenzuzeichnen. 9.7 In Abhängigkeit des Ergebnisses der getroffenen Einschätzung wir der FEPA-Vorstand über die Zulassung als FEPA-Juror entscheiden. 9.8 Jury-Eleven haben keinen Anspruch auf irgendwelche Kostenerstattung durch den Veranstalter der Ausstellung. Sie haben ihre Ausgaben selbst zu tragen.
10. Auszeichnungen
10.1 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 sollen Auszeichnungen entsprechend der GREX und der GREV vergeben werden. Bei allen anderen Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 haben die nationalen oder speziellen Regeln Gültigkeit. 10.2 Es sollen einheitliche Medaillen mit einer Urkunde vergeben werden. Aus dieser soll die Art der Medaille ersichtlich sein. Die Medaillen brauchen keine Einlage aus Edelmetall enthalten. 10.3 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 soll ein Grand Prix vergeben werden. Einzelheiten dazu sollen im besonderen Reglement der Ausstellung (IREX) festgelegt werden. 10.4 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 soll ein Exponat als das Beste seiner Klasse ausgewählt und mit einem Ehrenpreis ausgezeichnet werden. 10.5 Die Jury kann Ehrenpreise, die der Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellt werden, ohne Auflage von Bedingungen vergeben. Exponate, die für einen Ehrenpreis in Frage kommen, sollten jedoch mindestens 80 Punkte erhalten haben. 10.6 Die Jury kann für Exponate, die hervorragende philatelistische Forschungsarbeit oder Originalität erkennen lassen, Glückwünsche aussprechen. Der Grund dafür muss in der Urkunde zum Ausdruck gebracht werden. 10.7 ie den Exponaten zuerkannten Auszeichnungen sollen durch ein Hinweisschild am ersten Rahmen kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung soll unmittelbar nach Herausgabe der Ergebnisliste durch die Jury erfolgen.
11. Expertenteam
11.1 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 soll ein Expertenteam die Exponate begutachten, wie dies grundsätzlich im Artikel 46 der GREX beschrieben ist. 11.2 Die FEPA unterhält einen eigenen Expertenausschuss. Die Mitglieder eines Expertenteams sollen vom Vorsitzenden des Ausschusses ausgewählt werden. 11.3 Das Expertenteam soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Vorzugsweise soll ein Mitglied ein Experte des nationalen Verbandes sein, der die Ausstellung ausrichtet.
12. Rechte der Juroren
12.1 Alle Juroren auf Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.6 sollen die in den Artikeln 35 und 36 der GREX aufgeführten Rechte geniessen. 12.2 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.7 sollen die national üblichen Rechte und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Jury Anwendung finden. 12.3 Die Jury-Eleven sollen ebenfalls in den Genuss der im Artikel 35.1 der GREX festgelegten Vorzüge kommen.
KAPITEL V – Kommissare
13.1 Kommissare die auf Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 eingesetzt werden, sollen auf der Grundlage der Sektion IV, Artikel 21 bis 30 der GREX arbeiten. 13.2 Die Richtlinien der FIP für die Pflichten und Akkreditierung von Landeskommissaren sollen auch bei FEPA-Ausstellungen Gültigkeit haben. 13.3 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 sollen die in den GREX und in den Richtlinien festgeschriebenen Vorrechte und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. 13.4 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 gelten die Sonderregelungen für diese Ausstellungen.
KAPITEL VI – Koordinatoren bei FEPA-Ausstellungen
14.1 Für alle Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 benennt der FEPA-Vorstand einen FEPA-Koordinator. Dieser Koordinator hat die gleichen Aufgaben wie sie in Sektion III, Artikel 20.1 bis 20.10 der GREX beschrieben sind. Er hat auch entsprechend zu arbeiten. 14.2 Für alle Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 benennt der FEPA-Vorstand einen FEPA-Koordinator, der nur eine beratende Funktion hat. Er ist die Verbindungsperson zwischen der Ausstellungsleitung und dem FEPA-Vorstand. 14.3 Bei Ausstellungen gemäss 2.1.1 bis 2.1.3 soll zwischen dem FEPA-Koordinator, dem FEPA-Mitgliedsverband und der Ausstellungsleitung ein Vertrag geschlossen oder eine Vereinbarung getroffen werden. 14.4 Alle Ausgaben für den FEPA-Koordinator müssen von der Ausstellungsleitung oder dem Mitgliedsverband gemäss Artikel 20.6 und 20.7 der GREX getragen werden. Artikel 20.7 ist kein „Muss“ bei Ausstellungen gemäss 2.1.4 bis 2.1.7 dieser FREGEX.
KAPITEL VII – Schlussbestimmungen
15.1 Im Fall von Auslegungsfragen dieser FREGEX hat nur der FEPA-Vorstand das Recht zur Klärung dieser Fragen. 15.2 Ausnahmen von den Bestimmungen dieser FREGEX kann nur der FEPA-Vorstand machen. 15.3 Im Fall irgendwelcher textlichen Widersprüche durch die Übersetzung hat die englische Fassung Gültigkeit.
16. Genehmigung der Statuten
16.1 Diese FREGEX wurde vom FEPA-Kongress am 1. September 2002 in Amsterdam beschlossen. Sie treten unmittelbar nach diesem Kongress in Kraft.
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