FEPA STATUTEN

Kapitel I                   

Einleitung                                                             

Artikel 1 – 6

Kapitel II                  

Ziele                                                                   

Artikel 7.1 – 7.8

Kapitel III                  

Mitgliedschaft                                                       

Artikel 8.1 – 10.5

Kapitel IV                 

Organisation und Verwaltung

Artikel 11.1 – 17.13

Kapitel V                  

Finanzmanagement                                             

Artikel 18.1 – 18.6

Kapitel VI        

Beziehungen zur FIP

Artikel 19.1 – 19.7

Kapitel VII               

Ausstellungen und Anlässe                                 

Artikel 20.1 – 20.6

Kapitel VIII    

Ehrungen, Medaillen und Auszeichnungen  

Artikel 21.1 – 21.9

Kapitel IX            

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22.1 – 29.1

     
     

KAPITEL I – EINLEITUNG

 

 

1.         Der Name des Verbandes lautet „Federation of European Philatelic Associations“, nachstehend „FEPA“ genannt. Er wurde 1989 gegründet.

 

2.        Die FEPA vertritt Philatelisten europäischer Länder durch deren jeweilige Landesverbände oder Vereine, die Mitglieder der  Fédération Internationale de Philatélie, „FIP“ genannt, sind oder die sich für eine Mitgliedschaft qualifizieren.

 

3.        Die FEPA ist assoziiertes Mitglied der FIP und die FEPA arbeitet gemäss den Statuten und Bestimmungen der FIP. Sie verpflichtet sich, diese vollumfänglich anzuerkennen.

 

4.         Die Verwaltung der FEPA hat keinen permanenten Hauptsitz. Das Verwaltungsbüro der FEPA befindet sich normalerweise im Land des Präsidenten.

 

5.         Die FEPA arbeitet als nicht gewinnorientierte Organisation.

 

6.         Das Bestehen der FEPA ist unbegrenzt.

 

 

KAPITEL II - ZIELE

 

7.         Die FEPA verfolgt die folgenden Ziele:

 

7.1       – die philatelistischen Aktivitäten der verschiedenen Mitgliederverbände in Europa zu

               koordinieren

7.2       – einen europäischen Standpunkt zu vertreten sowie europäische Interessen gegenüber

               anderen philatelistischen Organisationen insbesondere der FIP, kontinentalen

               Verbänden, Post und Händlerorganisationen wahrzunehmen

7.3       – alle nationalen Mitgliederverbände in allen philatelistischen oder administrativen

               Belangen zu unterstützen

7.4       – das Interesse für Briefmarken sammeln bei jungen Leuten anzuregen und zu fördern

7.5       – philatelistische Veranstaltungen inkl. Wettbewerbs-  oder nicht als Wettbewerb

               organisierte Ausstellungen in Europa zu fördern, beratend mitzuhelfen und/oder zu

               organisieren

7.6       – die Herausgabe und den Vertrieb von philatelistischer Literatur zu motivieren

7.7       – eine offizielle FEPA-Zeitschrift mit dem Titel „FEPA NEWS“ herauszugeben

7.8       – in allen Belangen mit der FIP zusammenzuarbeiten, um die Ziele und Aktivitäten der FIP

               zu unterstützen.


 

KAPITEL III – DEFINITION DER MITGLIEDSCHAFT

 

8.1       Europäische Landesverbände und Vereine, die reguläre FIP-Mitglieder sind, können als reguläre FEPA-Mitglieder aufgenommen werden.

8.2       Europäische Landesverbände oder Vereine, die nicht FIP-Mitglied sind, können mit Beobachter-Status ohne Verpflichtungen und ohne Stimmrecht von der FEPA aufgenommen werden.

8.3       Gemäss einer Sondervereinbarung mit der FEPA und der FIP ist der Philatelistische Verband Israel ein reguläres Mitglied der FEPA.

8.4       Die reguläre FEPA-Mitgliedschaft wird auch nationalen Verbänden in Ländern Nordafrikas gewährt solange noch kein kontinentaler afrikanischer Verband gegründet wurde.

 

9.         Aufnahme neuer Mitglieder

 

9.1       Aufnahmeanträge für eine FEPA-Mitgliedschaft sind schriftlich an den FEPA-Vorstand zu

            richten und folgende Unterlagen beizulegen:

 

a)            Statuten des Landesverbands

b)            Mitgliederliste des Landesverbandsvorstands

c)            Liste der Mitgliedervereine und die Gesamtzahl ihrer Mitglieder

d)            Eine schriftliche Erklärung, dass die FEPA-Statuten anerkannt und erfüllt werden.

 

9.2       Die FEPA kann nur eine Mitgliederorganisation pro Land anerkennen und aufnehmen.

9.3       Aufnahmeanträge für eine FEPA-Mitgliedschaft müssen dem Vorstand der FEPA spätestens 3 Monate vor dem FEPA-Kongress eingereicht werden.

9.4       Die Annahme einer Mitgliedschaft muss vom FEPA-Kongress genehmigt werden.

 

10.       Mitgliederbeiträge

 

10.1     Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils vom Kongress der FEPA festgesetzt wird.

10.2     Der Mitgliederbeitrag ist bis zum 30. April des Kalenderjahres zu bezahlen.

10.3     Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht  bezahlt haben, sind am nächsten Kongress nicht

            stimmberechtigt.

10.4     Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag für zwei Kalenderjahre in Verzug sind, werden suspendiert und falls die Beitragszahlung länger als zwei Jahre ausbleibt, wird die Mitgliedschaft beendet.

10.5     Der Austritt eines Mitglieds kann nur angenommen werden, wenn alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der FEPA beglichen sind.

 

 

KAPITEL IV – ORGANISATION UND VERWALTUNG

 

11.       Die Struktur der FEPA ist wie folgt:

 

11.1     Der Kongress

11.2     Der Vorstand, kurz FEPA-Vorstand genannt

11.3     Die Mitglieder

 

12.       Kongress

 

12.1     Der Kongress ist das oberste Organ der FEPA und setzt sich aus denjenigen Mitgliedern zusammen, wie in Kapitel III, 8.1 bis 8.4 definiert.

12.2     Der Kongress ist Sitzungsorgan der FEPA-Mitglieder und ist berechtigt, Entschlüsse zu fassen und zu genehmigen, wie in den FEPA-Statuten festgehalten ist.

12.3     Der Kongress tritt jedes Jahr zusammen an dem Ort und Zeitpunkt wie vom vorgehenden Kongress bestimmt.

12.4     Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten im Namen des FEPA-Vorstands. Die Einladung wird schriftlich nicht später als vier Monate vor dem Eröffnungsdatum des Kongresses zugestellt.

12.5     Der Einladung ist beizufügen:

12.5.1  Die Tagesordnung

12.5.2  Der Bericht des FEPA-Vorstands

12.5.3  Der Bericht des Schatzmeisters, Darlegung der Buchführung und Gewinn- und Verlustrechnung

12.5.4  Der Vorschlag des Schatzmeisters für das Budget des kommenden Jahres

12.5.5  Der Bericht des Rechnungsprüfers

12.5.6  Anträge der Mitglieder und des Vorstands

12.5.7  Wahlen der Mitglieder im Vorstand – falls erforderlich

12.6     Vertretung im Kongress

12.6.1  Nur reguläre FEPA-Mitglieder sind wahlberechtigt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

12.6.2  Die Mitglieder ernennen schriftlich einen Delegierten als offiziellen Vertreter. Zwei Beobachter ohne Stimmrecht können zusätzlich ernannt werden.

12.6.3  Namen und Adressen des Delegierten und gegebenenfalls Beobachters sind dem FEPA-Vorstand wenigstens einen Monat vor dem Kongress schriftlich zuzustellen.

12.6.4  Mitglieder können sich am Kongress durch Vollmacht vertreten lassen. Diese muss an eine Delegation eines anderen Mitgliederverbands ausgestellt werden.

12.6.5  Ein Mitglied darf nicht mehr als einen weiteren Mitgliederverband vertreten.

 

 

13.       Anträge

 

13.1     Anträge können vom FEPA-Vorstand und von Mitgliederverbänden eingereicht werden.

13.2     Anträge müssen dem FEPA-Vorstand wenigstens 3 Monate vor dem Kongress schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge müssen an alle Mitglieder verteilt werden.

13.3     Anträge können vom FEPA-Vorstand bis zu zwei Monate vor dem Kongress eingereicht werden. Solche Anträge müssen an alle Mitglieder verteilt werden.

13.4     Anträge, die während des Kongresses eingereicht werden, können zur Diskussion unterbreitet werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der FEPA-Vorstand seine Genehmigung dazu erteilt.

 

14.       Wahlen

 

14.1     Der Kongress wählt durch geheime oder offene Wahl entsprechend dem Entscheid der Mehrheit der anwesenden Mitglieder:

 

a)   den Präsident

b)   den Vizepräsident

c)   den Generalsekretär

d)   den Schatzmeister

e)   zwei Direktoren

 

14.2     Der Kongress wählt den Rechnungsprüfer. Dieser ist Kandidat eines Mitgliederverbandes, welcher nicht im Vorstand vertreten ist.

14.3     Die Kandidaten für jeden Posten, welche die höchste Stimmenzahl bekommen haben, werden als gewählt erklärt. Im Falle einer Stimmengleichheit wird die Wahl ausschliesslich zwischen diesen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl fortgesetzt.


 

15.       Kandidaturen

 

15.1     Nominierungen von Kandidaten müssen von einem Mitgliederverband spätestens drei Monate vor dem nächsten Kongress schriftlich eingereicht werden. Falls zu diesem Termin neue Posten zu besetzen sind, können Nominierungen in der Reihenfolge des Eingangs akzeptiert werden, bis die freien Posten besetzt sind.

15.2     Der Vorstand sendet vor dem Kongress eine Liste der Kandidaten an alle Mitgliederverbände.

 

16.       Abstimmen

 

16.1     Alle Beschlüsse des Kongresses werden gefasst, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in Person oder durch Vollmacht beim ersten Wahlgang anwesend sind.

16.2     Wenn der Kongress nicht beschlussfähig ist, erfolgt 30 Minuten nach dem ersten Wahlgang ein erneuter Anwesenheitsappell des Vorstands im FEPA-Kongress. Dieser in Wiederholung aufgebotene Kongress ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

16.3     Im Falle von Stimmengleichzeit wird die Abstimmung wiederholt.

16.4     Wenn eine geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird, muss über den jeweiligen Antrag oder die Sache geheim abgestimmt werden.

16.5     Schriftliche Stimmabgabe eines abwesenden oder nicht vertretenen Mitglieds kann bei Kongresssitzungen nicht berücksichtigt werden.

 

17.       Der FEPA-Vorstand

 

17.1     Der FEPA-Vorstand ist das leitende Organ der FEPA.

17.2     Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a)      Präsident

b)      Vizepräsident

c)      Generalsekretär

d)      Schatzmeister

e)      2 Direktoren

 

17.3     Alle Mitglieder des Vorstands werden für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

17.4     Der Präsident kann nur für zwei volle Amtsperioden in dieser Funktion verbleiben. Alle anderen Mitglieder können drei Amtsperioden absolvieren.

17.5     Der Präsident erteilt die Verantwortlichkeit von FEPA-Aufgaben an die Mitglieder des Vorstands anlässlich der ersten Sitzung nach der Wahl.

17.6     Eine FEPA-Sitzung wird vom Präsidenten einberufen oder tagt auf Verlangen von vier Mitgliedern des Vorstands.

17.7     Eine beschlussfähige Mehrheit bei Vorstandssitzungen wird mit vier Mitgliedern erreicht.

17.8     Alle administrativen Belange werden vom Generalsekretär wahrgenommen.

17.9     Das Sekretariat befindet sich im Land des Generalsekretärs. Es arbeitet auf freiwilliger Basis ohne Kosten für die FEPA.

17.10   Kein Mitglied des FEPA-Vorstands kann gleichzeitig ein Amt im FIP-Vorstand oder den Vorsitz in einer FIP-Kommission innehaben.

17.11   In Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident oder der Schatzmeister den Vorsitz.

17.12   Der Vorstand ist befugt, Bestimmungen herauszugeben, Reglemente zu genehmigen und zu revidieren sowie im Bedarfsfall Komitees und Sonderdelegierte zu ernennen.

17.13   Im Falle einer Vakanz im FEPA-Vorstand, kann der FEPA-Vorstand eine Ersatzperson nominieren für die Zeit bis zu den Wahlen am nächsten Kongress.

 


 

KAPITEL V – FINANZMANAGEMENT

 

18.1     Der Vorstand verwaltet die Finanzen der FEPA. Verantwortlich für diese Aufgabe ist der Schatzmeister als Vorstandsmitglied.

18.2     Der Schatzmeister verwaltet den Fonds und sämtliche Einnahmen und Ausgaben der

            FEPA. Er ist verantwortlich für die Rechnungsführung aller finanziellen Transaktionen.

18.3     Der Schatzmeister schliesst die Buchführung am 31. Dezember eines jeden Jahres ab und präsentiert sie dem Vorstand am 31. März des folgenden Jahres. Die vom Vorstand genehmigte Rechnung wird dem Kongress zur Genehmigung unterbreitet.

18.4     Die Buchführung wird, bevor sie dem Kongress vorgelegt wird, vom Revisor ordnungsgemäss geprüft.

18.5     Die FEPA kann keine finanziellen Verpflichtungen ohne die vorhergehende Genehmigung des Schatzmeisters eingehen

18.6     Allfällige Ausgaben, die die vom Vorstand genehmigte Grenze überschreiten, benötigen zusätzlich zur Unterschrift des Schatzmeisters die Unterschrift des Präsidenten.

 

 

KAPITEL VI – BEZIEHUNGEN ZUR FIP

 

19.1     Gemäss den FIP-Statuten, Art. 24 und 42, unterstützt die FEPA die Kontinentalen Kandidaten für den FIP-Vorstand und die FIP-Kommissionsbüros.

19.2     Jeder Mitgliederverband kann Kandidaten für die FEPA ernennen als Mitglieder für den FIP-Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Anfrage des FEPA-Vorstands.

19.3     Die FEPA-Kandidaten für die Mitgliedschaft im FIP-Vorstand müssen vom FEPA-Vorstand vorgeschlagen und vom FEPA-Kongress gewählt werden.

19.4     Nur Kandidaten, die vom FEPA-Kongress gewählt und unterstützt werden, können ihre Kandidatur dem FIP-Vorstand unterbreiten portiert von der FEPA gemäss Artikel 24.2 der FIP-Statuten.

19.5     Jeder Mitgliederverband kann Kandidaten als FEPA-Vertreter in den FIP-Kommissionsbüros ernennen, wenn dies innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen des FEPA-Vorstands erfolgt.

19.6     Die Wahl von Kandidaten unter 19.3 und 19.5 muss im FEPA-Kongress stattfinden unmittelbar vor dem FIP-Kongress oder auf Ersuchen des FEPA-Vorstands durch briefliche Stimmabgabe in angemessener Frist für den FIP-Kongress.

19.7     Der Vorstand unterhält sehr enge Beziehungen mit den FEPA-Vertretern im FIP-Vorstand und in den FIP-Kommissionsbüros. Der Vorstand kann Tätigkeitsberichte verlangen.

 

 

KAPITEL VII – AUSSTELLUNGEN

 

20.1     Ausstellungen unter dem Patronat der FEPA oder mit deren Unterstützung müssen gemäss den FEPA-Ausstellungsreglementen (FREGEX) organisiert werden.

20.2     Das FREGEX muss vom Vorstand erstellt und vorgeschlagen werden und vom Kongress genehmigt sein.

20.3     Für jede Ausstellung oder philatelistische Anlässe, die von der FEPA anerkannt sind, wird vom Vorstand ein Koordinator ernannt, der als Kontaktperson zwischen dem Vorstand und den Organisatoren amtet.

20.4     Die Aufgaben des Koordinators sind im FREGEX beschrieben. Für Anlässe, die das FREGEX nicht beinhaltet, werden vom Vorstand die Aufgaben je nach den entsprechenden Anforderungen gesondert festgelegt.

20.5     Für die Ernennung von FEPA-Juroren und Jury-Lehrlingen handelt der Vorstand in Übereinstimmung mit dem FREGEX.


 

20.6     Expertengruppe

20.6.1  Es liegt in der Verantwortlichkeit der FEPA, eine Expertengruppe zu formieren. Der Vor-sitzende dieser Gruppe wird vom Vorstand der FEPA ernannt.

20.6.2  Der Vorsitzende führt eine Liste der europäischen Experten und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Expertenteams an FEPA-Ausstellungen gemäss dieser Liste.

20.6.3  Die Amtszeit des Vorsitzenden ist die gleiche wie für die Mitglieder des FEPA-Vorstands.

20.6.4  Der Vorsitzende rapportiert dem FEPA-Präsidenten und kann an Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

 

KAPITEL VIII – EHRUNGEN, MEDAILLEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

 

21.1     Die FEPA verfügt über folgende Auszeichnungen:

 

a)      Ehrenpräsidentschaft

b)      FEPA-Medaille

c)      Würdigungszertifikat

 

21.2     FEPA-Präsidenten, die sich durch lange und hervorragende Dienste im FEPA-Vorstand verdient gemacht haben, kann die Auszeichnung eines Ehrenpräsidenten gewährt werden.

21.3     Ehrenpräsidenten werden vom Kongress auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliederverbandes gewählt und können nur eine beratende Funktion ausüben.

21.4     Die FEPA-Medaille wird vom Vorstand an Kandidaten verliehen, die sich durch herausragende Dienste in der organisierten Philatelie ausgezeichnet oder ausserordentliche philatelistische Studien und Forschung betrieben haben oder an Personen, die für die Philatelie bedeutende Dienste geleistet und stete Unterstützung gewährt haben.

21.5     Die FEPA-Würdigung wird an philatelistische Vereine oder Clubs in Anerkennung herausragender Aktivitäten für die Förderung der Philatelie auf regionaler oder lokaler Ebene vergeben.

21.6     Die Auszeichnung mit der FEPA-Würdigung kann von einem Mitgliederverband oder vom Vorstand sechs Monate vor dem Datum der Verleihung vorgeschlagen werden.

21.7     Die Würdigung wird bei einer passenden Gelegenheit dem zu ehrenden Verein oder Club von einem Mitglied des FEPA-Vorstands oder vom Präsidenten des Landesverbandes präsentiert.

 

 

KAPITEL IX – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

22.       Rechtsvertretung

 

22.1     Der Präsident oder der Kandidat des Vorstands vertritt die FEPA zu jeder Zeit und ist ihr Rechtsvertreter.

22.2     Der Präsident allein oder der Schatzmeister zusammen mit dem Vizepräsidenten sind bevollmächtigt, in rechtlich bindender Form für die FEPA zu unterschreiben.

22.3     Der Vorstand kann andere Personen bevollmächtigen, im Namen der FEPA zu unterschreiben.

 

23.       Statuten

23.1     Alle Mitgliederverbände sind verpflichtet, sich an die FEPA-Statuten und jedes FEPA-Reglement zu halten und ihnen nachzuleben.

23.2     Jede Änderung der Statuten benötigt eine Beschlussfähigkeit von mindestens einer Dreiviertelsmehrheit der Mitgliederverbände bei einer Abstimmung im Kongress, bei welchem der Punkt „Zusatz-/Abänderung der Statuten“ auf der Tagesordnung steht.

23.3.1    Mitgliederverbände können Änderungen der oder Zusätze zu den Statuten nur jedes zweite Jahr verlangen. Solche Ersuchen sind spätestens 3 Monate vor dem Datum des Kongresses an den Vorstand zu richten.

23.3.2    Der Vorstand kann jederzeit Änderungen vorschlagen oder Regelwidrigkeiten korrigieren. Er unterliegt damit keiner Zweijahresbegrenzung.

 

24.       Auflösung der FEPA

 

24.1     Auf Ersuchen des FEPA-Vorstands oder auf Ersuchen von mehr als einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederverbände kann die FEPA durch den Kongress aufgelöst werden.

24.2     Ein solcher Kongress zur Auflösung der FEPA benötigt die Anwesenheit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten oder durch Vollmacht vertretenen FEPA-Mitglieder. Zur Annahme des Antrags wird für die Beschlussfähigkeit eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten benötigt.

24.3     Im Falle einer Auflösung der FEPA wird das Vermögen gemäss den Beschlüssen des

            FEPA-Kongresses verwendet.

 

25.       Sprache

 

25.1     Die offizielle Sprache der FEPA ist Englisch.

25.2     Der Kongress wird in englischer Sprache abgehalten. Auf Verlangen und nach Entscheid der Mehrheit der Delegierten werden Übersetzungen auf Französisch, Deutsch oder Spanisch abgefasst.

25.3     Bei Abweichungen der Texte ist die englische Fassung massgebend.

 

26.       Offizielles Jahr

26.1     Das offizielle Jahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

27.       Rechtssitz

27.1     Alle rechtlichen Dispute werden nach Schweizerischer Rechtsprechung geregelt.

 

28.       Auslegung und nicht abgedeckte Fälle

28.1     Alle Fälle die nicht durch diese Statuten abgedeckt sind, werden durch den FEPA-Vorstand geregelt und müssen am nächstfolgenden Kongress ratifiziert werden.

28.2     Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung dieser Statuten wird ein Entscheid durch den FEPA-Vorstand gefällt und gemäss 28.1 behandelt.

 

29.       Genehmigung der Statuten

 

29.1     Diese Statuten wurden vom FEPA-Kongress am 1. September 2002 in Amsterdam genehmigt und treten sofort nach dem Abschluss des Kongresses in Kraft. Alle vorherigen Statuten sind ab diesem Tag ungültig.

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